Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 14 Aufbewahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/14#abs-1 (1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der Aufbewahrungsfristen zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/14#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und für die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sowie die Form der Aufbewahrung sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/14#abs-3 (3) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SVRV →
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